Sozialhilfeleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII für Mitbürgerinnen und Mitbürger mit einer Behinderung
Im Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchen sind die Leistungen der Sozialhilfe geregelt und umfassen auch die Hilfen für Menschen mit einer Behinderung.
Nachfolgende Leistungsübersicht gibt Ihnen einen Überblick. Weiterführende Beratungen und Unterstützung im Einzelfall erhalten Sie durch die Kreisverwaltung Alzey-Worms.
Hilfe zum Lebensunterhalt
Diese Leistung nach dem SGB XII erhält derjenige, der nur vorübergehend erwerbsunfähig ist. Die Hilfe zum Lebensunterhalt, die nach Regelsätzen gewährt wird, sollen die Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Hausrat und sonstige Bedürfnisse des täglichen Lebens sicherstellen. Es sind existenzsichernde Leistungen, Fachleistungen sind im Sozialgesetzbuch XI geregelt.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes erhalten Personen, die wegen ihres Alters – über 65 Jahre – oder aufgrund einen vollen und dauerhaften Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, das vorhandenen Vermögen und die Einkünfte den erforderlichen Lebensunterhalt nicht sicherstellen können.
Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderung (Eingliederungshilferecht)
Das Sozialgesetzbuch IX beinhaltet zukünftig die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit einer Behinderung. Diese Hilfen haben das Ziel, eine Behinderung zu verhüten, deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern sowie dem von einer Behinderung Betroffenen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Hervorzuheben ist, dass die Leistungen anderer Sozialleistungsträger, wie beispielsweise der Renten- und Krankenversicherung, vorrangig vor den Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen sind.
Landespflegegeld
Personen, die durch Geburt, Krankheit oder Unfälle schwerbehindert sind, haben Anspruch Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Es ist eine finanzielle Entlastung für die erforderlichen mehr Aufwendungen, die bei einem
Schwerstbehinderten auftreten und belaufen sich derzeit in Rheinland-Pfalz auf 384,-€ monatlich. Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz. Anspruchsberechtigt ist, wer schwerbehindert ist, das erste Lebensjahr vollendet hat und dessen gewöhnlicher Aufenthalt in Rheinland-Pfalz ist. Es wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt, wobei die Pflegeleistungen der Pflegekassen oder anderer Pflegegeldzahlungen angerechnet werden, so dass zunächst die vorangingen Leistungen bei der Pflegekasse zu beantragen sind.
Landesblindengeld
In Rheinland-Pfalz haben blinde Menschen und Personen mit einer hochgradigen Sehbehinderung, die blinden Menschen gleichgestellt sind, zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen einen Anspruch auf Blindengeld. Das Landesblindengeld ist vorrangig gegenüber der Blindenhilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Das Blindengeld beträgt 410,00 EUR monatlich, blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 205,00 EUR monatlich (50 %).
Der Anspruch auf Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz ruht, wenn und solange sich blinde Menschen in Heimen oder ähnlichen Einrichtungen aufhalten. Zudem besteht nach § 72 SGB XII die Möglichkeit, Blindenhilfe zu beantragen, die 765,43 € (Stand: Juli 2020) beträgt, und abhängig vom Einkommen und Vermögen sowie unter Anrechnung vorrangiger Leistungen, gewährt wird.
Wenn Sie weitere Informationen zu den Leistungen und zur Antragsstellung haben, wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Alzey-Worms.
Anschrift:
Kreisverwaltung Alzey-Worms
Ernst-Ludwig-Straße 36
55232 Alzey
Telefon: 06731 408-0