Freistellung im Ehrenamt
Das ehrenamtliche Engagement sollte grundsätzlich in der Freizeit ausgeübt werden. Ehrenamtlich Tätige, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen, haben jedoch unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung. Konkret heißt das, dass sie zur Ausübung ihres Ehrenamtes Sonderurlaub vom Arbeitgeber bekommen können.
Eine Übersicht zu bestehenden Freistellungsregelungen für ehrenamtlich Tätige in Rheinland-Pfalz hat die Leitstelle Ehrenamt und Bürgerbeteiligung der Staatskanzlei zusammengestellt und ist abrufbar unter: https://wir-tun-was.rlp.de